
Pfändungsschutz
Gesetzliche Änderungen 2012
Ab 01. Januar 2012 wird der Pfändungschutz nur noch über das Pfändungschutz-Konto gewährt.
Ab 01. Januar 2012
Der Pfändungsschutz für Kontoguthaben wird ab dem 01. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt. Zum 31. Dezember 2011 läuft die gesetzliche Übergangsregelung aus, nach der alternativ auch Pfändungsschutz nach altem Recht ohne P-Konto in Anspruch genommen werden konnte. Bisherige gerichtliche Freigabebeschlüsse für Girokonten, die nicht als P-Konto geführt werden, verlieren zum 01. Januar 2012 ihre Wirkung. Daher sollten Bankkunden bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto beantragen. Informieren Sie sich bei uns.
Der Pfändungsschutz für Kontoguthaben wird ab dem 01. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt. Zum 31. Dezember 2011 läuft die gesetzliche Übergangsregelung aus, nach der alternativ auch Pfändungsschutz nach altem Recht ohne P-Konto in Anspruch genommen werden konnte. Bisherige gerichtliche Freigabebeschlüsse für Girokonten, die nicht als P-Konto geführt werden, verlieren zum 01. Januar 2012 ihre Wirkung. Daher sollten Bankkunden bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto beantragen. Informieren Sie sich bei uns.

